Verkaufs-. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der Firma Schreinerei Sonntag GmbH, 89547 Gerstetten-Heldenfinge

§ 1

Angaben in Prospekten, Katalogen

(1) Preisschildern auf ausgestellten Waren usw. stellen keine Vertragsangebote dar, sondern sind nur eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und für uns noch nicht bindend. Speziell für den Kunden ausgearbeitete Angebote sind nur bindend, wenn sie von diesem innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen schriftlich angenommen werden.

(2) Nicht grundlegend und den Vertragszweck nicht erheblich einschränkende Entwurfsänderungen behalten wir uns vor.

§ 2

Lieferfristen

(1) Die im Vertrag genannten Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sie sind in allen Fällen jedoch nur als annähernd zu betrachten und unverbindlich. Wenn der Kunde uns eine Nachfrist setzt, so beträgt diese mindestens 4 Wo-chen und beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns.

(2) Bei Verzug oder Nichterfüllung haben wir Schadenersatz nur dann zu leisten, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

§ 3

Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Kunden über, wenn der Kunde Unternehmer ist. Bei einer Verzögerung der Auslieferung auf Wunsch des Kunden erfolgt der Gefahrenübergang mit Meldung der Versandbereitschaft durch uns

§ 4

Zahlung

(1) Wurde im Vertrag eine Abschlagszahlung vereinbart, so sind die dafür vorgesehenen Fristen einzuhalten. Gerät der Kunde infolge einer Mahnung in Verzug, so sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 3 % über dem Bundesbankdiskontsatz zu verlangen.

(2) Der Vertrag wird mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Kunde seine Rechte aus dem Vertrag verliert, wenn er seine Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig erfüllt, namentlich bei vereinbarter Vorkasse die Zahlungsziele nicht einhält.

(3) Dieses vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht wird durch Erklärung der Schreinerei Sonntag GmbH gegenüber dem Kunden ausgeübt. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so sind pauschal 10 % der Auftragssumme als Vergütung für erbrachte Leistungen der Schreinerei Sonntag GmbH zu entrichten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass im konkreten Fall ein niedrigerer Betrag als der pauschalisierte angemessen wäre. Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen.

(4) Da möglicherweise eine Pflicht zur Rückgewähr des empfangenen Leistungsgegenstandes entstehen kann, muss der Kunde mit dem Leistungsgegenstand sorgfältig umgehen. Geschieht das nicht, ist der Kunde der Schreinerei Sonntag GmbH zum Schadenersatz verpflichtet, gleichgültig, ob es sich um einen Sorgfaltsverstoß vor oder nach Erklärung des Rücktritts handelt. Das Verschulden der Person, deren sich der Kunde zur Erhaltung oder Verwahrung der Sache bedient, steht gemäß § 278 BGB eigenem Verschulden gleich.

§ 5

Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns hiermit ausdrücklich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnissen zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter, deren Eigentumsrecht bestehen. so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Aus einem etwaigen Weiterverkauf unserer Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte, tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteil zur Sicherung an uns ab.

(3) Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine etwaige Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Kunde insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 6

Gewährleistung und Haftung

(1) Beim beiderseitigen Handelskauf hat der Kunde die Ware unverzüglich bei Eingang auf Mängel zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen werden auch sonst nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängel nach ihrer Entdeckung, schriftlich erhoben werden. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf unserer Seite.

(2) Kauft ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB von der Firma Schreinerei Sonntag GmbH eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), beträgt die Frist für Gewährleistung wegen etwaiger Sachmängel bei neuen Waren 2 Jahre, bei gebrauchten Waren 1 Jahr.

(3) In den anderen Fällen beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (Ablieferung der Sache). Unsere Gewährleistung und Haftung beschränkt sich dann auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach unserer Wahl, wobei bis zu 2 Nachbesserungsversuche zulässig sind. Sollte die Nachbesserung und/oder die Ersatzlieferung fehlschlagen, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

(4) Die Nacherfüllung durch die Firma Schreinerei Sonntag GmbH kann solange vorenthalten werden, wie der Kunde nicht einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil des Entgelts gezahlt hat.

§ 7

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist GerstettenHeldenfingen. Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechtes oder hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so wird als Gerichtsstand 89518 Heidenheim/Brenz bzw. das Landgericht Ellwangen vereinbart.